AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2 Wir liefern ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass bei Erklärungen in anderer Form hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie unabhängig vom Schrifterfordernis gelten soll.
1.3 Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen haben, spätestens mit Annahme der Lieferung als anerkannt, auch wenn dies vom Käufer nicht bestätigt ist.
2. Auftragsumfang, Abwicklung, Unmöglichkeit
2.1 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sind abschließend durch das Angebot von RUD und einer damit übereinstimmenden, anderenfalls von RUD bestätigten Auftragsbestätigung durch den Kunden festgelegt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von RUD zustande. Abweichungen vom Auftragsumfang sind als Nachtragsaufträge zu vereinbaren. Für die Auftragsabwicklung gelten folgende Bestimmungen jeweils in der Reihenfolge:
- besonders vereinbarte Vertragsbedingungen (Angebot und Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich zugehöriger Anlagen);
- Pflichtenheft (falls vereinbart)
- Lieferungs-/Montage- und Zahlungsbedingungen von RUD und technische Rahmenbedingungen von RUD;
- gesetzliche Bestimmungen. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch RUD, sie werden auch durch Auftragsbestätigung nicht Vertragsinhalt.
2.2 Für Schadensersatzansprüche jeder Art wegen Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung gilt Ziffer 6 entsprechend. Soweit RUD nicht nach Ziff. 6.2 zwingend unbeschränkt haftet, wird jeder Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung bzw. jeder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt auf max. 50 % des jeweiligen Auftragswerts. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3. Vor- und Nebenleistungen
3.1 Im Rahmen der Erbringung von Montageleistungen im Betrieb des Kunden gilt folgendes. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr alle Vor- und Nebenleistungen zu erbringen, die zur Erstellung der Anlage erforderlich sind, wie Einholung der Bau- und Betriebsgenehmigungen, der amtlich geprüften Statik usw. Er hat alle von RUD angeforderten Arbeitskräfte und technischen Installationen sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft mit Anschlüssen an den Montageplätzen zu stellen. Für die Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge sind vom Kunden geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Personal zu stellen.
Der Kunde haftet für alle Schäden durch Diebstahl, Feuer, Wasser sowie sonstigen zufälligen Untergang, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
3.2 Verzögert sich der Beginn oder der Ablauf der Arbeiten durch Umstände, die von RUD nicht zu vertreten sind, hat der Kunde alle Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch für Unterbrechungen aufgrund von vom Kunden veranlassten konstruktiven Änderungen in der Anlage.
3.3 Im Falle von Lieferungen ohne Montageleistung: RUD ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden auf Verwendbarkeit und Tauglichkeit für dessen Nutzungsabsichten hin zu prüfen.
4. Liefer-/ Leistungsfristen und Fertigstellungstermine, Abnahme
4.1 Liefer-/ Leistungsfristen und Fertigstellungstermine werden individuell vereinbart. Fristen werden angemessen verlängert bzw. Termine zum Beginn oder der Beendigung der Leistungen werden hinausgeschoben, wenn Vertragsbestandteile einvernehmlich erst nach Auftragserteilung vereinbart werden, der Kunde seine Vorleistungen nicht rechtzeitig bis zum Beginn der Leistungen erbringt oder durch sonstige Vereinbarungen bzw. nicht von RUD zu vertretende Umstände der Auftragsumfang verändert oder die ununterbrochene Fertigstellung beeinträchtigt wird. RUD kann daneben bei vom Kunden verlangten Veränderungen des Auftragsumfanges eine Neufestlegung von Liefer-/ Leistungsfristen und Fertigstellungsterminen verlangen, so z.B. im Falle rechtswidriger oder nicht zu erwartender zusätzlicher behördlicher Anforderungen.
Lieferung erfolgt ab Werk. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Versendung aus dem Lieferwerk oder dem Lager ohne Verschulden von RUD unmöglich ist. Das gleiche gilt für die Selbstabholung.
4.2 Der Kunde hat bei Überschreitung der vereinbarten Liefer-/ Leistungsfristen und Fertigstellungstermine eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Für Schadensersatzansprüche jeder Art wegen verspäteter Lieferung und Leistung gilt Ziffer 6 entsprechend. Soweit RUD nicht nach Ziff. 6.2 zwingend unbeschränkt haftet, wird jeder Schadensersatz wegen schuldhaft verzögerter Lieferung/Leistung beschränkt auf max. 50 % des jeweiligen Auftragswerts. Schadenspauschalierungen in besonderen Vertragsbedingungen bleiben vorbehalten.
Bei unverschuldetem Unvermögen durch RUD oder ihrer Lieferanten sowie bei höherer Gewalt entfallen Verzugs- und sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden.
Die Einhaltung von Liefer-/ Leistungsfristen und Fertigstellungstermine steht, wenn RUD den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit ihrem Lieferanten tätigt und nachweist, dass dieser sie im Stich gelassen hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von RUD.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt RUD unverzüglich mit.
4.3 Der Kunde hat auf Verlangen von RUD die fertiggestellte Leistung abzunehmen. Die Abnahme gilt mit der letzten Teilabnahme als erfolgt, wenn sämtliche Teile der Leistung durch Teilabnahme vollständig abgenommen sind. Erfolgt keine Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens mit der Ingebrauchnahme der Leistung, als abgenommen.
5. Gefahrübergang, Gewährleistung
5.1 Die Gefahr für Lieferungen geht auf den Kunden ab Herstellungswerk oder Lager RUD über. Sie geht auch auf ihn über, wenn der Versand auf sein Verlangen verzögert wird, ab Mitteilung der Versandbereitschaft.
Dies gilt, soweit vereinbart, auch für Lieferungen von Gegenständen, die aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages an den Kunden zur Erbringung einer Montageleistung versendet werden.
Ansonsten geht die Gefahr insoweit mit der Verbringung der Liefer-/Montagegegenstände an den Montageort auf den Kunden über.
5.2 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.3 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme von Montagearbeiten bzw. mit Ablieferung der zu liefernden Ware. Die Mängelhaftung geht nach Wahl von RUD auf Nachbesserung oder Ersatz der beanstandeten Teile. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder bei Nichteinhaltung einer Frist zur Mängelbeseitigung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Soll eine von RUD zu liefernde/zu montierende Anlage bereits vor der Abnahme vom Kunden ganz oder teilweise genutzt werden, so ist dies vor Montagebeginn vertraglich zu vereinbaren. Mit Beginn der Nutzung einer Anlage durch den Kunden erfolgt der Gefahrübergang, auch hinsichtlich der Nutzung der Anlage bzw. des Anlagenteils durch den Kunden. In solchen Fällen können vor Montagebeginn vertraglich Vorabnahmen für die zu nutzenden Bereiche vereinbart werden.
Werden die gelieferten Anlagen entgegen dem übergebenen Bedienerhandbuch gewartet oder instandgesetzt oder erfolgt eine bestimmungswidrige Nutzung der Anlage, entfällt jede Gewährleistung und Haftung von RUD, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn nicht sonstiges Verschulden von RUD gem. Ziff. 6 zwingend zu einer Mithaftung führt. RUD haftet auch nicht für Folgen schädlicher Einflüsse am Aufstellungs-/Verwendungsort der Lieferungen/ Leistungen, wie z.B. aggressives Klima (außer die Beachtung derartiger Umstände war von RUD geschuldet), und bei Verwendung der Lieferungen/Leistungen für andere als normale Betriebszwecke.
5.4 RUD leistet keine eigene Gewähr für Zulieferung von Erzeugnissen Dritter, sofern diese dem Kunden bei Vertragsabschluss mitgeteilt worden sind. Sie tritt insoweit ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Zulieferfirmen an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt.
5.5 Bei Liefer- und/oder Montageteilen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem normalen Verschleiß unterliegen („Verschleißteile“), haftet RUD nicht für die normale Abnutzung durch Gebrauch.
6. Haftung
Die nachfolgenden Regelungen gelten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere, nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche neben oder statt der Leistung, auch wegen Mängeln, aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, für Ansprüche aus Verzug und aus unerlaubter Handlung.
6.1 Wird bei der Montage ein von RUD geliefertes Montageteil durch Verschulden von RUD beschädigt, so hat diese es nach ihrer Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. Wenn der Liefer- bzw. Montagegegenstand durch Verschulden der RUD infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Gewährleistungshaftung und die nachfolgenden Regelungen entsprechend.
6.2 Für Schäden haftet RUD - aus welchen Rechtsgründen auch immer - immer
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
6.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RUD auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.4 In Fällen grober Fahrlässigkeit ist, wenn nicht einer der übrigen zwingenden Haftungsgründe gem. Ziff. 6.2 vorliegt, die Haftung von RUD beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
6.5 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung; der Käufer hat die Kosten des Transports wie Fracht, Verladung, Transportversicherung sowie Zölle etc. zu tragen. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen etwaige Mehrkosten für Versandwünsche des Käufers, die von unserem Preisangebot abweichen, zu Lasten des Käufers.
7.2 Die Berechnung erfolgt auf Euro-Basis zu den am Tage der Lieferung allgemein geltenden Preisen, sofern keine bestimmten Preise vereinbart sind. Erfolgt vertragsgemäß oder aus vom Käufer zu vertretenden Gründen die Lieferung mehr als drei Monate nach Zustandekommen des Vertrags, sind wir zur Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend der Änderungen unserer allgemeinen Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten Preisentwicklung berechtigt.
7.3 Die Zahlungen sind spesenfrei in der vereinbarten Währung an unserem Sitz zu leisten.
7.4 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Versand oder Versandbereitschaft ohne Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Überweisungen gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Schecks mit Eingang bei uns unter Vorbehalt der Einlösung.
7.5 Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Weitergabe und Prolongation gilt nicht als Erfüllung.
7.6 Nachlässe wie Skonti oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein vereinbartes Skonto kann der Käufer nur abziehen, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug ist.
7.7 Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen unsere Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzögerungen oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers berechtigen uns als Lieferer, sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen, ohne dass unser Recht zum Rücktritt für diesen Fall eingeschränkt wird.
7.9 Eine Abtretung der Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
RUD behält sich das Eigentum an den Liefer-/ Montagegegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor. Sofern Liefer-/ Montagegegenstände beim Kunden mit anderen Gegenständen vermischt oder verarbeitet werden, teilt der Kunde dies RUD vorab mit.
In jedem Falle wird RUD entsprechend dem Anteil, den sie mit den von ihr gelieferten Gegenständen zu der entstandenen Sachgesamtheit beigetragen hat, anteilige Miteigentümerin. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde RUD anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für RUD. Bei der Bestimmung des für RUD entstehenden Miteigentumsanteils wird zur Berechnung des Werts der von RUD gelieferten Gegenstände der Rechnungsbetrag mit MwSt., für die übrigen Gegenstände, insbesondere des Kunden, deren aktueller Verkehrswert zugrunde gelegt.
Soweit der noch für RUD zu realisierende Verkehrswert des Sicherungsgutes einschließlich Kosten der Verwertung den Wert der offenen Forderungen von RUD gegenüber dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt, ist RUD verpflichtet, das Vorbehaltseigentum anteilsmäßig freizugeben.
Der Kunde darf die Liefer-/Montagegegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er RUD unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RUD zur Rücknahme der Liefer- /Montagegegenstände nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann RUD die Liefer- /Montagegegenstände nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
Bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bzw. bei vom Kunden nicht abwendbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware ist RUD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefer-/Montagegegenstände zu verlangen.
RUD ist, solange ihr Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, Liefer- und Montagegegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, wenn diese auf der Baustelle während der Montagearbeiten vorgehalten werden müssen und sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweist.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 6.2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
10. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefer- /Montagegegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von RUD zu verändern. Ein Anspruch auf Offenlegung des Quellcodes von Software besteht nicht.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei RUD bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
11. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, bleibt der übrige Vertragsinhalt in Kraft. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
12. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (vgl. auch Ziff. 1) strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RUD offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
13. Exportkontrolle
Europäische Rechtsvorschriften sind in der Umsetzung der Außenwirtschaftskontrolle und Sicherstellung einer zuverlässigen Lieferkette eigenverantwortlich zu beachten. Insbesondere ist über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertraulichen Unterlagen und Versanddaten Stillschweigen zu bewahren.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aalen/Württ.
14.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Differenzen ist Aalen/Württ. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die zur Erfüllung von Vertragspflichten gegeben wurden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG
Friedensinsel
73432 Aalen, Germany
E-mail: rudketten(at)rud.com
Telefax: +49 7361 504-1450
Wir sind berechtigt, die Daten über den Käufer, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Käufer selbst oder von Dritten erhalten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.